„Ökodesign” - Verordnung (EG) NR. 245/2009

Dient zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb.

Die direkt anwendbare EU-Verordnung ist seit März 2009 in Kraft und dient unter anderem zur Steigerung der Energieeffizienz bei der Straßenbeleuchtung. In der Verordnung finden sich auch:

  • Höchstwerte für den in den oberen Halbraum abgestrahlten Lichtanteil (Upward Light Output Ratio, ULOR) für Leuchten zur Straßenbeleuchtung

sowie Definitionen für:

  • Lichtverschmutzung“ bezeichnet die Summe aller nachteiligen Auswirkungen von Kunstlicht auf die Umwelt einschließlich der Auswirkung von Abfalllicht.
  • „Abfalllicht“ bezeichnet den Teil des Lichts einer Beleuchtungsanlage, der nicht dem bestimmungsgemäßen Zweck dient. Dazu gehört:
  1. Licht, das nicht in das zu beleuchtende Gebiet fällt
  2. diffuses Licht in der Nachbarschaft der Beleuchtungsanlage
  3. die Lichtglocke, das heißt die Aufhellung des Nachthimmels aufgrund direkter und indirekter Reflexion von (sichtbarer und nicht sichtbarer) Strahlung, die durch die Bestandteile der Atmosphäre (Gasmoleküle, Aerosole und Partikel) in Beobachtungsrichtung zerstreut wird. 

§ 85 Abs. 4 Bauordnung für Wien – Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes

„Portale, Geschäfts- und Firmenschilder, Werbezeichen und Lichtreklamen müssen so beschaffen sein, dass durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Durch Lichtreklamen darf keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Benützer desselben Gebäudes oder der Benützer benachbarter Gebäude herbeigeführt werden.“

Die Nichtbeeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes stellt ein öffentliches Interesse dar, das die Behörde amtswegig zu berücksichtigen hat. Eine Wesentlichkeit der Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes fordert Abs. 4 nicht.

In Bezug auf den 2. Satz hat der Nachbar einen Rechtsanspruch, somit ein subjektiv-öffentliches Interesse, das er durch die Erhebung von Einwendungen im Bauverfahren durchsetzen kann.

Belästigungen durch Lichtreklamen werden somit nur im ortsüblichen Ausmaß für zulässig erklärt.

§ 74 Gewerbeordnung

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur ... errichtet und betrieben werden, wenn sie ... die Nachbarn nicht durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigen. (Eine Belästigung durch künstliches Licht kann hier geltend gemacht werden).

§ 77 Ob Belästigungen der Nachbarn ... zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.“

§ 35 Straßenverkehrsordnung

„(2) Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen verwechselt werden können oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern.“Die StVO ist in der Praxis derzeit die wirksamste Möglichkeit zur Eindämmung von störenden Lichtquellen.

§ 364 Abs. 2 ABGB: positive Immissionen

„Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen...“

Wesentlich im privatrechtlichen Verfahren nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist demnach die „Ortsüblichkeit“.

ÖNORM O-1052 Lichtimmissionen – Messung und Beurteilung

Ziel der seit 2012 gültigen Norm ist es, maximal zulässige Grenzwerte für die Lichteinwirkungen auf Mensch und Umwelt festzulegen, die durch Licht emittierende Anlagen hervorgerufen werden. Generell sind Anlagen zur Erzeugung von künstlichem Licht so zu errichten und zu betreiben, dass negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung des Standes der Technik vermieden werden.

Bei der Beurteilung der künstlichen Aufhellung der Umwelt wird zwischen notwendiger, sicherheitstechnisch begründeter Beleuchtung (SB) und nicht notwendiger, da nicht sicherheitstechnischen Zwecken dienender Beleuchtung (NNB) unterschieden.

In der Norm werden Bewertungsgebiete:

Gebiet I - Gesetzlich festgelegte Gebiete zum Schutz der Natur, z. B. Nationalparks, Naturschutzgebiete u. dgl.
Gebiet II - nicht für Bebauung gewidmete Gebiete, Freilandgebiete, unbebaute Gebiete, Grünland
Gebiet III - Siedlungsrand, ländliche und durchgrünte Siedlungsgebiete
Gebiet IV - Dicht bebaute Gebiete, städtische Gebiete, Industriegebiete

und Betriebszeiten angeführt:

Gebiet I nicht zulässig
Gebiet II nicht zulässig
Gebiet III 05:00 Uhr – 22:00 Uhr
Gebiet IV 05:00 Uhr – 24:00 Uhr

Um unerwünschte Aufhellungen der Umwelt zu vermeiden, sind diese Betriebszeiten der NNB einzuhalten. 

Zusätzlich werden generelle Anforderungen für umweltgerechte Beleuchtungsanlagen genannt:

  • Vermeidung der Beleuchtung von Schlaf- und Brutplätzen. Insbesondere dürfen die Uferbereiche natürlicher bzw. naturnaher Gewässer durch künstliche Beleuchtung nur maximal um 0,25 lx aufgehellt werden;
  • Vermeidung der Beleuchtung von Bäumen in der Vegetationsperiode;
  • Einsatz von geschlossenen Leuchten, um das Eindringen von Insekten zu vermeiden;
  • Eine maximale Oberflächentemperatur der Leuchten von 60 °C ist anzustreben

Weiter finden sich Anforderungen an die Lichtfarbe:

  • Da nachtaktive Insekten wie Nachtfalter durch bläuliches Licht und UV-Strahlung angelockt werden, ist die Emission in diesen Spektralbereichen so gering wie möglich zu halten.
  • In den Gebieten I, II und III sind geeignete Leuchtmittel einzusetzen bzw. technische Maßnahmen (UV-Filterung) vorzusehen, welche Emissionen kleiner als 440 nm auf maximal 15 % der gesamten Strahlungsdichte der Lichtquelle beschränken.
  • Im Hinblick auf die Aufhellung der Umwelt und auf die Insektenanlockwirkung sind Leuchtmittel mit einer Farbtemperatur ≤ 3000 Kelvin (warmweiß) zu bevorzugen.

Hinsichtlich Strahlrichtung und Himmelsaufhellung gilt:

  • Reduzierung des direkt nach oben abgestrahlten Lichtes durch geeignete Lichtlenkung und Abschirmung
  • Reflektiertes Licht hat wesentlichen Anteil an der Himmelsaufhellung
  • Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen im Freien sollte der indirekt in den Himmel abgestrahlte Anteil des Lichtes realistisch abgeschätzt werden und jener Anlagenlösung der Vorzug gegeben werden, bei der dieser Anteil am geringsten ist. 

Der Anhang B zeigt Maßnahmen zur Verringerung der Störwirkung auf die Umwelt:

  • Klärung des Lichtbedarfs und des Beleuchtungsniveaus
  • Lenkung des Lichtes ausschließlich in die Bereiche, die beleuchtet werden müssen (Blenden, Reflektoren, Leuchten mit begrenztem Ausstrahlwinkel)
  • Leuchtenausrichtung grundsätzlich von oben nach unten
  • Vermeidung direkter Blickverbindung zur gesamten Lichtaustrittsfläche
  • Für Lager- und Sportplätze etc. sind Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung zu verwenden, die oberhalb von 90° Ausstrahlungswinkel kein Licht abgeben (horizontale Lichtaustrittsfläche)
  • Bodenreflexion: es sollten keine hellen oder stark reflektierenden Böden verwendet werden
  • Optimierte Lichtpunkthöhen
  • UV-arme Leuchtmittel oder UV-Filter
  • Reduzierung des Beleuchtungsniveaus während der nächtlichen Ruhestunden
  • Nutzung eines Bewegungsmelders, wenn eine Störung der Nachbarschaft vermieden werden kann
  • Vermeidung indirekter Beleuchtungssysteme wie Wandfluter oder Metallspiegel
  • Umrüstung von Altanlagen
  • Ersetzen von beweglichen und zeitlich schwankenden Lichtquellen (z. B. bei Leuchtreklamen) durch stationäre und konstante Anlagen
  • Große, von innen beleuchtete Fensterflächen (z. B. beleuchtete Arbeitsräume, Gewächshäuser u. dgl.) sollten durch Jalousien oder Rollos abgedunkelt werden

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