Die mit 30. Oktober 2001 in Kraft getretene Aarhus-Konvention hat erstmals echte Rechtspflichten von Staaten statuiert, nämlich Einzelnen unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten einzuräumen. Die Staaten müssen rechtliche Mechanismen zur Verfügung stellen, damit die betroffene Öffentlichkeit Verletzungen des Rechtes auf Umweltinformation und auf Öffentlichkeitsbeteiligung überprüfen lassen sowie Verletzungen des innerstaatlichen Umweltrechtes anfechten kann.
Auf europäischer Ebene wurde die Aarhus-Konvention in der Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) berücksichtigt. In Österreich ist die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch mehrere Bundes- und Landesgesetze umgesetzt, wie beispielsweise die Umweltinformationsgesetze des Bundes und der Länder, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) und das Bundes-Abfallwirtschaftsgesetz (AWG).