Glossar
Begriff | Definition |
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Esp |
Erholungsgebiet Sport- und Spielplätze
(aus der Zeichenerklärung für den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) |
Espoo- Konvention |
Die UNECE (United Nations Economic Commission for Europe)-Konvention über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) wurde am 25. Februar 1991 in Espoo (Helsinki, Finnland) unterzeichnet. Die Konvention trat am 10.09.1997 in Kraft. Diese regelt die Beteiligung betroffener Staaten an UVP-Verfahren in anderen Staaten, wenn bei bestimmten geplanten Projekten mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen (Emissionen) zu rechnen ist. Die Beteiligung der betroffenen Staaten besteht in Benachrichtigungen, Dokumentationen und Konsultationen.
Österreich ratifizierte die Espoo-Konvention im Juli 1994, mit BGBl. III Nr. 201/1997 erfolgte die Kundmachung. Die Konvention wurde durch das UVP-G 2000, BGBl. I 2000/89 (§ 10 – Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen) umgesetzt. Auch die Europäische Union ratifizierte die Espoo-Konvention. |
Ester |
Stoffgruppe der organischen Chemie die formal aus einem Alkohol und einer Säure entsteht. Details
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Ethanol |
Ist jener Stoff der umgangssprachlich als Alkohol bezeichnet wird und in alkoholischen Getränken enthalten ist. Detail
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EU |
Europäische Union
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EURATOM |
EAG
EURATOM oder EAG ist die Bezeichnung für die Europäische Atomgemeinschaft. Die Organisation wurde am 25. März 1957 in Rom gegründet. Die Grundlage ihrer Arbeit bildet der EURATOM-Vertrag. Dieser ist einer der drei Gründungsdokumente der EU. Die Aufgaben von EURATOM sind die Förderung der Anwendung der friedlichen Nutzung von Kernenergie sowie die Anhebung des Lebensstandards durch die Bildung und Vernetzung einer europäischen Nuklearindustrie. EURATOM ist an der Modernisierung von bestehenden Kernkraftwerken wie auch an der Finanzierung, Planung und Projektierung von neuen Anlagen beteiligt. |
Europäisches Vogelschutzgebiet |
Special Protected Area (SPA) im Sinne der EU- Vogelschutz-Richtlinie (siehe Europaschutzgebiet )
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Europaschutzgebiete |
§ 22 NschG
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne der Vogelschutz-Richtlinie sind von der Landesregierung durch Verordnung zu Europaschutzgebieten zu erklären. Ziel ist die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Biotopen oder wild lebender Tierarten oder wild wachsender Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse (" Natura 2000 -Flächen"). |
Extensive Landwirtschaft |
Die älteste Form des Ackerbaus zeichnet sich durch eine geringe Einbringung von Düngemitteln, Pestiziden und Herbiziden aus. Felder werden bewirtschaftet, so lange sie ertragreich sind. Danach werden sie entweder komplett aufgegeben (Wanderfeldbau) oder als Brache regeneriert.
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