Glossar zum Thema
Begriff | Definition |
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Nachbarrecht |
Das Nachbarrecht soll ganz allgemein für einen billigen und angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen und Rechten der unmittelbar oder mittelbar nebeneinander lebenden GrundeigentümerInnen und Nutzungsberechtigten sorgen. Kraft des Eigentumsrechts oder eines daraus abgeleiteten Benützungsrechts kann der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte das Grundstück nach eigenem Gutdünken so bepflanzen, wie er es für richtig und zweckmäßig hält. Im Verhältnis zum Nachbarn wird dabei seinem Anliegen, sich durch die Bepflanzung der Grundstücksgrenze vor störenden oder lästigen Einblicken zu schützen, besondere Bedeutung zukommen. Andererseits darf ein Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigter ganz allgemein seine Rechte nicht unter Missachtung der Rechte und Interessen anderer ausüben. Das Ziel, ein möglichst friedliches und gedeihliches Zusammenleben der Nachbarn zu sichern, setzt damit gewisse Beschränkungen der Eigentumsrechte und der daraus abgeleiteten Berechtigungen voraus.
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NGO |
Non Governmental Organisations – Nichtregierungsorganisationen
Umweltorganisationen, die als vorrangigen Zweck den Schutz der Umwelt haben, gemeinnützige Ziele verfolgen und mindestens 3 Jahre Bestand haben, können auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft per Bescheid anerkannt werden. Eine anerkannte Umweltorganisation hat im UVP-Verfahren Parteistellung und ist berechtigt die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen sowie Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. |