Glossar zum Thema

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Begriff Definition
Baumschutzgesetz
Nach dem Wiener Baumschutzgesetz bedarf das Entfernen von Bäumen einer Bewilligung. Bäume im Sinne des Wiener Baumschutzgesetzes sind alle Laub- und Nadelhölzer mit 40 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung. Ausgenommen von der Anwendbarkeit des Baumschutzgesetzes sind Wälder im Sinne des Forstgesetzes, Bäume in Baumschulen und Kleingärten sowie Obstbäume.
Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht ist österreichweit die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung - mit Ausnahme des Finanzrechts (zuständig ist das Bundesfinanzgericht). Im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren ist das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich auch für Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesregierung zuständig. Es entscheidet durch weisungsfreie und unabhängige Richterinnen und Richter.

Bürgerinitiative
Wird im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben als Partei oder am vereinfachten Verfahren als Beteiligte teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

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