Glossar zum Thema
Begriff | Definition |
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Naturschutzgebiete |
§ 23 NschG
Gebiete, die sich durch einen weitgehend intakten Landschaftshaushalt auszeichnen, reich an seltenen oder gefährdeten heimischen Tier- oder Pflanzenarten sind, insbesondere an solchen des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie an Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie , besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren beherbergen, reich an Naturdenkmälern sind oder aus sonstigen ökologischen oder wissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind, können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden. |
Ökologische Entwicklungsflächen |
§ 26 NschG
Flächen, die für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes, insbesondere zur Entwicklung und Vernetzung von Grünstrukturen in der Stadt oder zur Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogrammes von Bedeutung sind, können zu deren Sicherung mit Bescheid der Naturschutzbehörde für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer zu ökologischen Entwicklungsflächen erklärt werden. |
Österreichisches Umweltprogramm |
Auf der Grundlage einer EU-Verordnung zur Förderung umweltgerechter und extensiver Wirtschaftsformen wurde auch für Österreich ein umfassendes Umweltprogramm, kurz ÖPUL (Österreichisches Programm zur umweltgerechten Landwirtschaft) entwickelt, das eine möglichst flächendeckende Ökologisierung der Landwirtschaft anstrebt.
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Parkschutzgebiet |
Schutzgebiet gemäß Bauordnung für Wien. Parkschutzgebiete sind bestimmt für das Anlegen von Gartenanlagen. In Parkschutzgebieten dürfen nur die nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zulässigen Gebäude errichtet werden.
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Stadtökologie |
Ist diejenige Teildisziplin der Ökologie, die sich mit den städtischen Biozönosen (Lebensgemeinschaft von Pflanzen- und Tierarten in einem Biotop), Biotopen und Ökosystemen, ihren Organismen und Standortbedingungen sowie mit Struktur, Funktion und Geschichte urbaner Ökosysteme beschäftigt.
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Sww |
Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel
Schutzgebiet gemäß Bauordnung für Wien. Der Wald- und Wiesengürtel ist bestimmt für die Erhaltung und Schaffung von Grünflächen zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Bewohner der Stadt und zu deren Erholung in freier Natur. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung solcher Grünflächen ist zulässig. Es dürfen nur Bauten kleineren Umfanges errichtet werden, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Bienenhütten, Werkzeughütten und ähnliches), ferner die für die in freier Natur Erholung suchende Bevölkerung oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege notwendigen Bauten auf jenen Grundflächen, die für solche Zwecke im Bebauungsplan vorgesehen sind. Alle diese Bauten dürfen keine Wohnräume enthalten, mit Ausnahme von Wohnräumen in Bauten für die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege, die nach dem Bebauungsplan zulässig sind. |
UV-Licht |
Ultraviolettstrahlung sind elektromagnetische Wellen der Wellenlänge von 5 bis 380 nm.
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Vogelschlag |
Anprall von Vögeln an durchsichtigen Glasflächen. Die weit verbreiteten schwarzen Greifvogelsilhouetten werden von Vögeln nicht als Fressfeinde erkannt und zeigen daher keine Wirkung. Nur ganzflächige Markierungen können Vogelschlag verhindern, bewährt haben sich 2 cm breite vertikale Streifen in 10 bis 15 cm Abstand.
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Vogelschutz Richtlinie |
Rechtsgrundlage: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten
Ziel ist die Erhaltung sämtlicher wild lebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten. |
Wiener Baumschutzgesetz |
Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes. Obstbäume sind von diesem Gesetz ausgenommen.
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