Glossar zum Thema

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Begriff Definition
Biodiversität
Unter Biodiversität beziehungsweise biologischer Vielfalt versteht man die Vielfalt des Lebens auf der Erde, von der genetischen Vielfalt über die Artenvielfalt bis hin zur Vielfalt der Ökosysteme.
BOKU

Universität für Bodenkultur, Wien 18., Gregor Mendel Straße 33

Europäisches Vogelschutzgebiet
Special Protected Area (SPA) im Sinne der EU- Vogelschutz-Richtlinie (siehe Europaschutzgebiet )
Europaschutzgebiete
§ 22 NschG
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne der Vogelschutz-Richtlinie sind von der Landesregierung durch Verordnung zu Europaschutzgebieten zu erklären. Ziel ist die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Biotopen oder wild lebender Tierarten oder wild wachsender Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse (" Natura 2000 -Flächen").
Extensive Landwirtschaft
Die älteste Form des Ackerbaus zeichnet sich durch eine geringe Einbringung von Düngemitteln, Pestiziden und Herbiziden aus. Felder werden bewirtschaftet, so lange sie ertragreich sind. Danach werden sie entweder komplett aufgegeben (Wanderfeldbau) oder als Brache regeneriert.
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
FFH-Richtlinie
Rechtsgrundlage: 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung von Tieren, Pflanzen, und natürlichen Lebensräumen

Ziel ist die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Insbesondere soll ein günstiger Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse bewahrt oder wiederhergestellt werden.

Flora
Gesamtheit der Pflanzenwelt
Gartensiedlungsgebiet
Baulandkategorie der Bauordnung für Wien. In Gartensiedlungsgebieten dürfen nur Wohngebäude, Sommerhäuser und Gebäude mit Geschäftsräumen für Geschäfte des täglichen Bedarfs, Gaststätten und Gemeinschaftsanlagen, die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken dienen, errichtet werden. In Gartensiedlungsgebieten darf das Ausmaß der bebauten Fläche, wenn der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, nicht mehr als 50 m2 und die Gebäudehöhe nicht mehr als 5,50 m betragen.
Geschützte Biotope
§ 7 NschG
Die Landesregierung hat jene in Wien vorkommenden Biotoptypen, die im Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie angeführt sind, sowie jene Biotoptypen, die in Wien vom Verschwinden bedroht sind oder in Folge ihres Rückganges oder auf Grund ihres an sich schon begrenzten Vorkommens in Wien ein geringes Verbreitungsgebiet haben, durch Verordnung zu bezeichnen. Die Naturschutzbehörde kann diese Biotope, insbesondere wenn sie wegen ihrer Repräsentativität, Flächenausdehnung oder ihres Erhaltungszustandes schützenswert sind, zu geschützten Biotopen erklären.
Geschützte Landschaftsteile
§ 25 NschG
Kleinräumige Gebiete, die die Landschaftsgestalt besonders prägen, die Naturdenkmäler aufweisen, die der naturnahen Erholung dienen, die besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren enthalten oder deren unveränderte Erhaltung wegen ihrer kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung von öffentlichem Interesse ist, können zu deren Schutz und Pflege mit der für die Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Umgebung durch Verordnung der Landesregierung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden. Hierfür kommen insbesondere Teiche, Wasserläufe und Gewässerufer, Auen, Feuchtbiotope oder charakteristische Geländeformen in Betracht.
Intensive Landwirtschaft
Industrielle Produktionsmethoden mit hohem Energie- und Chemieeinsatz zur Ertragssteigerung.
Landschaftsschutzgebiete
§ 24 NschG
Gebiete, die sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen, als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder der naturnahen Erholung dienen, können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
Lichtverschmutzung
Lichtverschmutzung ist die Aufhellung des Nachthimmels durch von Menschen erschaffene, installierte und betriebene Lichtquellen, deren Licht in den unteren Luftschichten der Atmosphäre gestreut wird.
Insekten verlieren durch die Lichtverschmutzung die Orientierung und auch streng geschützte Nachtfalter gehen an künstliche Lichtquellen zugrunde, der Sternenhimmel ist in weiten Bereichen überstrahlt und nicht mehr erlebbar und nicht zuletzt wird durch überflüssige Beleuchtung Energie verschwendet.
Natriumdampflampe
Die Natriumdampflampe ist eine Gasentladungslampe, die ihr Licht aus einer Gasentladung in Natriumdampf gewinnt. Anders als Leuchtstoffröhren benötigen Natriumdampflampen keinen fluoreszierenden Leuchtstoff. Bei diesen Lampen erzeugt die Gasentladung selbst schon sichtbares Licht, und muss nicht erst in dieses umgewandelt werden. Dadurch wird der Wirkungsgrad deutlich erhöht.
Natriumdampf-Niederdrucklampen sind die effizientesten, elektrischen Lichtquellen, die es derzeit gibt. Mit bis zu 200 Lumen / Watt ermöglichen sie eine effiziente und energiesparende Beleuchtung.
Eine Besonderheit dieser Lampen ist ihr gelbes Licht. Das macht sie besonders geeignet für die Beleuchtung von Straßen und Plätzen, da diese Lichtfarbe eine kontrastreichere Sicht ermöglicht. Außerdem zieht das gelbe Licht weit weniger Insekten an, als zum Beispiel Quecksilberdampflampen, die üblicherweise zur Straßenbeleuchtung eingesetzt werden. Wegen des gelben Natriumlichtes, in dem Farben von Gegenständen kaum unterschieden werden können, werden solche Lampen nicht für Wohnräume eingesetzt.
Es wird unterschieden zwischen der Natriumdampf-Niederdrucklampe und der Natriumdampf-Hochdrucklampe.
Natura 2000
Zur Erreichung des Zieles der FFH – Richtlinie soll ein kohärentes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben in einer nationalen Liste für dieses Netzwerk geeignete Gebiete vorzuschlagen. Die Schutzbestimmungen der FFH – Richtlinie gelten auch für Schutzgebiete, die nach der Vogelschutz – Richtlinie ausgewiesen werden.

TPL_WUA_ADDITIONAL_INFORMATION