Glossar zum Thema

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Begriff Definition
Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen
Die Umweltausschüsse werden von den Bezirksvertretungen gewählt. Den Umweltausschüssen obliegen die Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung von Parkanlagen, bei der Erstellung von Plänen für die Straßenreinigung und Müllabfuhr, und bei der Entscheidung über den Einsatz von Schneeräumfahrzeugen. Sie erstellen Konzepte betreffend die Erhaltung und Ausgestaltung der städtischen Grünräume und unterbreiten Vorschläge zur Verbesserung der Umweltbedingungen sowie für die Standorte der Ersatzpflanzungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz auf öffentlichem Gut.
Umweltverträglichkeitsgutachten
Im ordentlichen UVP-Verfahren hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu betrauen. Das Umweltverträglichkeitsgutachten dient einerseits dem umfassenden Prüfauftrag der Umweltverträglichkeitsprüfung, andererseits der Bereitstellung der fachlichen Grundlagen für die Erteilung der Genehmigung im konzentrierten Verfahren . Die im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung vorgelegten oder sonst vorliegende Gutachten sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens zu berücksichtigen. Der Untersuchungsgegenstand geht dabei über die Angaben der Umweltverträglichkeitserklärung hinaus.

Im Rahmen des vereinfachten UVP-Verfahrens entfällt die Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens, die Behörde hat stattdessen auf der Basis der Umweltverträglichkeitserklärung, der sonst vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen, eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen.

UVE
Umweltverträglichkeitserklärung
Jedem Antrag auf Genehmigung eines UVP -pflichtigen Vorhabens ist zwingend eine Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) anzuschließen. Die UVE hat Angaben über das Vorhaben, Standort, Art und Umfang, allenfalls geprüfte alternative Lösungsmöglichkeiten, die vom Vorhaben möglicherweise beeinträchtigte Umwelt, die möglichen erheblichen Umweltauswirkungen und Maßnahmen zu ihrer Hintanhaltung zu enthalten.
UVP

Umweltverträglichkeitsprüfung
Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen umweltrelevanter Vorhaben auf fachlicher Grundlage festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten. Eine integrative Prüfung soll Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Umweltbelangen berücksichtigen. Durch die Einbindung der Öffentlichkeit soll die UVP Grundlage für einen rationalen Diskurs über Umweltauswirkungen von Projekten sein und Konflikte um die Vorhabensrealisierung entschärfen. Rechtsgrundlagen:

Vereinfachtes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
Auch das vereinfachte UVP-Verfahren ist ein konzentriertes Genehmigungsverfahren . Es weist aber folgende wesentliche Abweichungen auf: An die Stelle des Umweltverträglichkeitsgutachtens tritt eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen. Bürgerinitiativen haben keine Partei- sondern lediglich Beteiligtenstellung. Die Regelungen der verpflichtenden Nachkontrolle kommen nicht zur Anwendung. Die behördliche Entscheidungsfrist beträgt statt neun nur sechs Monate ab Antragstellung.
Vogelschutz - Richtlinie
Rechtsgrundlage: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten

Ziel ist die Erhaltung sämtlicher wild lebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

Vorhaben
Ein Vorhaben im Sinnes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen.
Wald
Wald im Sinnes des Forstgesetzes (ForstG) ist eine Grundfläche, die mit bestimmten im Anhang des Gesetzes aufgezählten Gehölzarten bewachsen ist, wenn der Bewuchs mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Derartige Flächen behalten ihre Eigenschaft als Wald auch dann, wenn der Bewuchs vorübergehend gemindert oder beseitigt wird.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Zweifel über das Vorliegen von Wald von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchzuführen (§ 5 ForstG).

Waldwirkungen
Waldwirkungen nach dem Forstgesetz sind
  • die Nutzwirkung durch die Holzgewinnung
  • die Schutzwirkung vor Lawinen, Muren, Felsstürzen und Hochwasser
  • die Wohlfahrtswirkung durch die positiven Auswirkungen auf die Umwelt
  • die Erholungswirkung für die WaldbesucherInnen
§ 22 NschG
Europaschutzgebiete
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne der Vogelschutz-Richtlinie sind von der Landesregierung durch Verordnung zu Europaschutzgebieten zu erklären. Ziel ist die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Biotopen oder wild lebender Tierarten oder wild wachsender Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse (" Natura 2000 -Flächen").
§ 23 NschG
Naturschutzgebiete
Gebiete, die sich durch einen weitgehend intakten Landschaftshaushalt auszeichnen, reich an seltenen oder gefährdeten heimischen Tier- oder Pflanzenarten sind, insbesondere an solchen des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
sowie an Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie , besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren beherbergen, reich an Naturdenkmälern sind oder aus sonstigen ökologischen oder wissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind, können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden.
§ 24 NschG
Landschaftsschutzgebiete
Gebiete, die sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen, als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder der naturnahen Erholung dienen, können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
§ 25 NschG
Geschützte Landschaftsteile
Kleinräumige Gebiete, die die Landschaftsgestalt besonders prägen, die Naturdenkmäler aufweisen, die der naturnahen Erholung dienen, die besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren enthalten oder deren unveränderte Erhaltung wegen ihrer kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung von öffentlichem Interesse ist, können zu deren Schutz und Pflege mit der für die Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Umgebung durch Verordnung der Landesregierung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden. Hierfür kommen insbesondere Teiche, Wasserläufe und Gewässerufer, Auen, Feuchtbiotope oder charakteristische Geländeformen in Betracht.
§ 26 NschG
Ökologische Entwicklungsflächen
Flächen, die für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes, insbesondere zur Entwicklung und Vernetzung von Grünstrukturen in der Stadt oder zur Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogrammes von Bedeutung sind, können zu deren Sicherung mit Bescheid der Naturschutzbehörde für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer zu ökologischen Entwicklungsflächen erklärt werden.
§ 28 NschG
Naturdenkmäler
Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaftsgestalt verleihen, oder wegen ihrer besonderen Funktion für den Landschaftshaushalt erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid der Naturschutzbehörde mit der zur Erhaltung des Naturgebildes notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung zum Naturdenkmal erklärt werden.
Zum Naturdenkmal können insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Standorte seltener Tier- oder Pflanzenarten, Tier- oder Pflanzengemeinschaften, Quellen, sonstige Oberflächengewässer, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen erklärt werden.

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