Glossar
Begriff | Definition |
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Zirkaloy |
Zirkaloy ist eine Metalllegierung aus verschiedenen Zusätzen. Es besteht vor allem aus dem seltenen Metall Zirkonium. In der Kerntechnik wird Zirkaloy meistens als Material für die Hüllrohre verwendet, in denen die Brennstofftabletten aufgestapelt sind. Das Material ist großen Beanspruchungen ausgesetzt, wie hohe Temperatur, hohem Druck und sehr starker Bestrahlung. Die Zirkoniumlegierungen sind sehr wichtig für die Kerntechnik. Verschiedene Zirkaloys wurden entwickelt, unter anderem Zirkaloy-3 und Zirkaloy-4. Es handelt sich dabei meist um Legierungen die zu etwa 98 Prozent aus Zirkonium und geringen Anteilen von Eisen, Chrom, Nickel, Zinn etc. bestehen. Sie kommen in zahlreichen modernen Druckwasserreaktoren (DWR) zum Einsatz.
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Zirkonium |
Zr
Zirkonium ist ein Metall, das häufig in der kerntechnischen Industrie verwendet wird. Es ist sehr leicht und widerstandsfähig auch bei hohen Temperaturen. Unter Neutronenbestrahlung wird es nur wenig und vorwiegend kurzlebig aktiviert. Hüllrohre von Kernbrennstoff bestehen häufig aus Zirkoniumlegierungen (Zirkaloy). |
Zwentendorf |
1978 wurde bei Zwentendorf (Niederösterreich) das erste österreichische Kernkraftwerk (KKW) mit Siedewasserreaktor vom deutschen Typ Krümmel von der Kraftwerk Union (KWU) fertiggestellt. Die projektierte elektrische Produktionsleistung betrug 700 Megawatt (MW). Aufgrund des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 5. November 1978 bei der sich eine knappe Mehrheit von 50,47% der Österreicher gegen das KKW entschied wurde das Kraftwerk nie in Betrieb genommen. Das KKW Zwentendorf wurde niemals mit Brennstoff beladen. Die Anlage wurde eingemottet. Bis heute werden zahlreiche Maschinenteile zumeist an die deutschen baugleichen Schwesterkraftwerke als Ersatzteile verkauft. Die Errichtungskosten von zirka 700 Millionen Euro wurden von den österreichischen Steuerzahler/innen übernommen. Trotz ausbleibender Folgeinvestitionen war die Errichtung des Kraftwerks ein Geschäft für die Siemens-Kraftwerk Union (KWU).
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Zwischenlager |
Ein Zwischenlager bezeichnet in der Kerntechnik einen vorübergehenden Aufbewahrungsort für abgebrannte Brennelemente und/oder radioaktive Abfälle. Das österreichische Zwischenlager für radioaktive Abfälle, aus Forschung, Medizin und Industrie befindet sich auf dem Gelände der Austrian Research Centers GmbH (ehem. Forschungszentrum Seibersdorf), 25 km südöstlich von Wien.
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§ 22 NschG |
Europaschutzgebiete
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne der Vogelschutz-Richtlinie sind von der Landesregierung durch Verordnung zu Europaschutzgebieten zu erklären. Ziel ist die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Biotopen oder wild lebender Tierarten oder wild wachsender Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse (" Natura 2000 -Flächen"). |
§ 23 NschG |
Naturschutzgebiete
Gebiete, die sich durch einen weitgehend intakten Landschaftshaushalt auszeichnen, reich an seltenen oder gefährdeten heimischen Tier- oder Pflanzenarten sind, insbesondere an solchen des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie an Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie , besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren beherbergen, reich an Naturdenkmälern sind oder aus sonstigen ökologischen oder wissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind, können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden. |
§ 24 NschG |
Landschaftsschutzgebiete
Gebiete, die sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen, als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder der naturnahen Erholung dienen, können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden. |
§ 25 NschG |
Geschützte Landschaftsteile
Kleinräumige Gebiete, die die Landschaftsgestalt besonders prägen, die Naturdenkmäler aufweisen, die der naturnahen Erholung dienen, die besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren enthalten oder deren unveränderte Erhaltung wegen ihrer kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung von öffentlichem Interesse ist, können zu deren Schutz und Pflege mit der für die Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Umgebung durch Verordnung der Landesregierung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden. Hierfür kommen insbesondere Teiche, Wasserläufe und Gewässerufer, Auen, Feuchtbiotope oder charakteristische Geländeformen in Betracht. |
§ 26 NschG |
Ökologische Entwicklungsflächen
Flächen, die für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes, insbesondere zur Entwicklung und Vernetzung von Grünstrukturen in der Stadt oder zur Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogrammes von Bedeutung sind, können zu deren Sicherung mit Bescheid der Naturschutzbehörde für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer zu ökologischen Entwicklungsflächen erklärt werden. |
§ 28 NschG |
Naturdenkmäler
Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaftsgestalt verleihen, oder wegen ihrer besonderen Funktion für den Landschaftshaushalt erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid der Naturschutzbehörde mit der zur Erhaltung des Naturgebildes notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Standorte seltener Tier- oder Pflanzenarten, Tier- oder Pflanzengemeinschaften, Quellen, sonstige Oberflächengewässer, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen erklärt werden. |
§ 7 NschG |
Geschützte Biotope
Die Landesregierung hat jene in Wien vorkommenden Biotoptypen, die im Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie angeführt sind, sowie jene Biotoptypen, die in Wien vom Verschwinden bedroht sind oder in Folge ihres Rückganges oder auf Grund ihres an sich schon begrenzten Vorkommens in Wien ein geringes Verbreitungsgebiet haben, durch Verordnung zu bezeichnen. Die Naturschutzbehörde kann diese Biotope, insbesondere wenn sie wegen ihrer Repräsentativität, Flächenausdehnung oder ihres Erhaltungszustandes schützenswert sind, zu geschützten Biotopen erklären. |